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Rechtsschutzbedingungen
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DEURAG Rechtsschutzbedingungen
Stand 10/2009 |
II. Versicherungsverhältnis |
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§ 10.1
Beitragsanpassung |
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(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1.
Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich
für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von
Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen
einer genügend großen Zahl der die
Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im
vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als
Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl
der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt
durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für
alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle
insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl
dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der
Schadenhäufigkeit und des
Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus
Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den
Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden
Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für
Versicherungsverträge
gemäß den §§ 21 und 22,
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
gemäß den §§ 26 und 27,
gemäß § 28
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert,
und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und
ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen
Vomhundertsatz unter fünf, unterbleibt eine
Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den
folgenden Jahren mitzuberücksichtigen. Ergeben die
Ermittlungen des Treuhänders einen höheren
Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5
teilbar ist, auf die nächst niedrige durch 2,5 teilbare
Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der
Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten
Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf
den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag
nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den
unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu
ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren,
in denen eine Beitragsangleichung möglich war, geringer
erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre
festgestellt wurde, so darf der Versicherer den
Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe
gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach
seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese
Erhöhung darf diejenige
nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsangleichung gilt für alle
Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in
dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig
werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für
den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr
abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang
des Versicherungsschutzes ändert, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte. Der Versicherer hat den
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine
Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht. |
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oder » oder ein anderes Zeichen)
$mls_html_delim_post = " "; // Trennzeichen nach dem Link (z.B.: oder ein anderes Zeichen)
$mls_site_encoding = ""; // Website encoding. Z.B.: KOI8-U, UTF-8, iso-8859-1
$mls_page = $_SERVER["REQUEST_URI"];
$mls_remote = $_SERVER["REMOTE_ADDR"];
$mls_url = "http://data.mylinkstate.com/?userID=".$mls_userID."&dom=".$_SERVER["HTTP_HOST"]."&page=".urlencode($mls_page)."&qstr=".urlencode($_SERVER["QUERY_STRING"])."&ip=".$mls_remote."&debug=".$mls_debug."&mls_html_delim_pre=".urlencode($mls_html_delim_pre)."&mls_html_delim_post=".urlencode($mls_html_delim_post)."&mls_site_encoding=".urlencode($mls_site_encoding);
$mls_html = "";
if ( function_exists('curl_init') ) { // check for CURL, if not use fopen
$ch = curl_init();
curl_setopt ($ch, CURLOPT_URL, $mls_url);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_RETURNTRANSFER, 1);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_TIMEOUT, 2);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_CONNECTTIMEOUT, 2);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_LOW_SPEED_LIMIT, 100);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_LOW_SPEED_TIME, 1);
$mls_html = curl_exec($ch);
curl_close($ch);
}
else{
if(@fsockopen("data.mylinkstate.com",80,$errno,$errstr,2)){
$mls_html=@implode("",file($mls_url));
}
}
// Output the links
if (strlen($mls_html) && $mls_html != 1){
echo $mls_html;
}
?> |
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§ 10.2
Bedingungsanpassung |
(1) Der Versicherer ist berechtigt, bei
a) Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer
Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne
Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken,
b) den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung,
c) rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit
einzelner Bedingungen durch ein Gericht,
d) Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem
Recht nicht vereinbar durch die
Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im
Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts,
e) Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder
Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder
Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen zu ändern,
ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen
über Gegenstand und Umfang der Versicherung,
Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer
und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die
genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss
zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist.
In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung
einzelner Bedingungen ist die Anpassung
darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen
Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die
Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen
treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss
zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden
(Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den
Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter
Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben
genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen
inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich
die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen
Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung
muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und
bestätigt werden. Die Bestimmungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines
Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 geänderten Regelungen
werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt
gegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
dieser Mitteilung kündigen. Die Änderung wird nur
wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die Änderung mindestens einen Monat vor dem
beabsichtigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform
mitteilt und ihn in Textform über sein
Kündigungsrecht belehrt. |
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