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Rechtschutzbedingungen
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DEURAG Rechtschutzbedingungen
Stand 10/2009 |
II. Versicherungsverhältnis |
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§
13 Kündigung nach Rechtsschutzfall |
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(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für
mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene
Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der
Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für
den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall
berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens
einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes
gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht
gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. Kündigt
der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam
wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. |
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§ 14
Gesetzliche Verjährung |
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(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung
von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem
die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in
Textform zugeht. |
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oder » oder ein anderes Zeichen)
$mls_html_delim_post = " "; // Trennzeichen nach dem Link (z.B.: oder ein anderes Zeichen)
$mls_site_encoding = ""; // Website encoding. Z.B.: KOI8-U, UTF-8, iso-8859-1
$mls_page = $_SERVER["REQUEST_URI"];
$mls_remote = $_SERVER["REMOTE_ADDR"];
$mls_url = "http://data.mylinkstate.com/?userID=".$mls_userID."&dom=".$_SERVER["HTTP_HOST"]."&page=".urlencode($mls_page)."&qstr=".urlencode($_SERVER["QUERY_STRING"])."&ip=".$mls_remote."&debug=".$mls_debug."&mls_html_delim_pre=".urlencode($mls_html_delim_pre)."&mls_html_delim_post=".urlencode($mls_html_delim_post)."&mls_site_encoding=".urlencode($mls_site_encoding);
$mls_html = "";
if ( function_exists('curl_init') ) { // check for CURL, if not use fopen
$ch = curl_init();
curl_setopt ($ch, CURLOPT_URL, $mls_url);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_RETURNTRANSFER, 1);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_TIMEOUT, 2);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_CONNECTTIMEOUT, 2);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_LOW_SPEED_LIMIT, 100);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_LOW_SPEED_TIME, 1);
$mls_html = curl_exec($ch);
curl_close($ch);
}
else{
if(@fsockopen("data.mylinkstate.com",80,$errno,$errstr,2)){
$mls_html=@implode("",file($mls_url));
}
}
// Output the links
if (strlen($mls_html) && $mls_html != 1){
echo $mls_html;
}
?> |
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§
15 Rechtsstellung mitversicherter Personen |
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(1) Versicherungsschutz besteht für den
Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für
die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein
genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht
Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen
Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
kraft Gesetzes zustehen.
(2) Mitversicherte Lebenspartner sind:
a) der Ehepartner oder
b) der eingetragene Lebenspartner oder
c) der sonstige Lebenspartner, wenn der
Versicherungsnehmer unverheiratet ist, nicht in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und mit dem
sonstigen Lebenspartner laut Melderegister in häuslicher
Gemeinschaft wohnt.(3) Für mitversicherte Personen
gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden
Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch widersprechen,
wenn eine andere mitversicherte Person als sein
ehelicher oder eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz
verlangt. |
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§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung |
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(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und
Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für
seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer
Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung. |
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