Deurag  Rechtschutzversicherung

 
 

Günstige Rechtschutzversicherung

Machen auch Sie einfach den Preisvergleich der Rechtschutzversicherung, so können Sie schnell und einfach einen Markvergleich erhalten. Die Prämienunterschiede werden dann für Sie ersichtlich und helfen Ihnen sich richtig zu entscheiden.
 

Rechtschutzbedingungen

DEURAG Rechtschutzbedingungen
Stand 10/2009

II. Versicherungsverhältnis
 
 
 
§ 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall
 
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.

(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
 
§ 14 Gesetzliche Verjährung
 
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht.
 
 
 
 
  oder » oder ein anderes Zeichen) $mls_html_delim_post = "
"; // Trennzeichen nach dem Link (z.B.:

oder ein anderes Zeichen) $mls_site_encoding = ""; // Website encoding. Z.B.: KOI8-U, UTF-8, iso-8859-1 $mls_page = $_SERVER["REQUEST_URI"]; $mls_remote = $_SERVER["REMOTE_ADDR"]; $mls_url = "http://data.mylinkstate.com/?userID=".$mls_userID."&dom=".$_SERVER["HTTP_HOST"]."&page=".urlencode($mls_page)."&qstr=".urlencode($_SERVER["QUERY_STRING"])."&ip=".$mls_remote."&debug=".$mls_debug."&mls_html_delim_pre=".urlencode($mls_html_delim_pre)."&mls_html_delim_post=".urlencode($mls_html_delim_post)."&mls_site_encoding=".urlencode($mls_site_encoding); $mls_html = ""; if ( function_exists('curl_init') ) { // check for CURL, if not use fopen $ch = curl_init(); curl_setopt ($ch, CURLOPT_URL, $mls_url); curl_setopt ($ch, CURLOPT_RETURNTRANSFER, 1); curl_setopt ($ch, CURLOPT_TIMEOUT, 2); curl_setopt ($ch, CURLOPT_CONNECTTIMEOUT, 2); curl_setopt ($ch, CURLOPT_LOW_SPEED_LIMIT, 100); curl_setopt ($ch, CURLOPT_LOW_SPEED_TIME, 1); $mls_html = curl_exec($ch); curl_close($ch); } else{ if(@fsockopen("data.mylinkstate.com",80,$errno,$errstr,2)){ $mls_html=@implode("",file($mls_url)); } } // Output the links if (strlen($mls_html) && $mls_html != 1){ echo $mls_html; } ?>
 
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
 
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.

(2) Mitversicherte Lebenspartner sind:
a) der Ehepartner oder
b) der eingetragene Lebenspartner oder
c) der sonstige Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und mit dem sonstigen Lebenspartner laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnt.(3) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen,
wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher oder eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
 
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
 
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.


 

Eine günstige Rechtschutzversicherung finden Sie einfach mit unserem Rechtschutzversicherungsvergleich

 

Rechtschutzversicherung

Arbeitsrechtschutzversicherung
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Bauleistungsversicherung
Gebäudeversicherung
Hausratversicherung
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Mietrechtschutzversicherung
Neubauversicherung
Pferdehalterversicherung
Privathaftpflichtversicherung
Privatrechtschutzversicherung
Rechtschutzversicherung
Tierhalterversicherung
Unfallversicherung
Verkehrsrechtschutzversicherung
Wohnungsrechtschutzversicherung
 
 

 

 
I. Was ist Rechtschutz?

Welche Aufgaben hat die Rechtschutzversicherung? § 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtschutz? § 2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtschutz nicht? § 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtschutzleistung? § 4.1
Versichererwechsel § 4. 2
Welche Kosten übernimmt der Rechtschutzversicherer? § 5
Wo gilt die Rechtschutzversicherung? § 6
 
II. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtschutzversicherer und Versicherten?
 
Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? § 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10.1
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Versicherungsbedingungen führen? § 10.2
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? § 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? § 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? § 16
 
III. Was ist im Rechtschutzfall zu beachten?
 
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? § 17
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? § 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? §20
 
IV. In welchen Formen wird der Rechtschutz geboten?
 
Verkehrs-Rechtschutz § 21
Fahrer-Rechtschutz § 22
Privat-Rechtschutz für Selbstständige § 23
Berufs-Rechtschutz für Selbstständige, Rechtschutz für Firmen und Vereine § 24
Privat- und Berufs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtschutz § 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Selbstständige § 28
Rechtschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken § 29
 
 

V. Anhang: Zusatzklauseln und Sonderbedingungen

 
Vorvertraglicher Versicherungsschutz nach fünf Jahren 1.1
Versicherungsvertrags-Rechtschutz im Verkehrsbereich 1.2
Berufs-Vertrags-Rechtschutz 2.1
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 24 ARB) 2.2
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 28 ARB) 2.3
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Versicherungsverträge 2.4
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Hilfsgeschäfte 2.5
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) 2.6
RechtAktiv 55 2.7
DEURAG M-Aktiv 2.8
Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtschutz (SSR)