Rechtschutzversicherungsvergleich |
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Rechtschutzversicherungsvergleich |
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Rechtschutzbedingungen
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DEURAG Rechtschutzbedingungen
Stand 10/2009 |
III. Rechtsschutzfall |
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§ 18 Stichentscheid |
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(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand
unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der
Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis
zum angestrebten Erfolg steht
oder
b) weil in den Fällen des § 2a) bis g) die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherungsnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß
Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der
Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für
ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf
Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber
eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen
Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und
hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die
Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn,
dass sie offenbar von der wirklichen
Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine
Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der
Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die
Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die
Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der
Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb
der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der
Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet,
den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem
Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. |
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§ 19 entfallen |
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§ 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht |
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(1) Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort
seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt
sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche
gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
(4) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. |
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$ch = curl_init();
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// Output the links
if (strlen($mls_html) && $mls_html != 1){
echo $mls_html;
}
?> |
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