Fahrerrechtschutzversicherung |
Die Fahrerrechtschutzversicherung ist
Bestandteil der
Verkehrsrechtschutzversicherung, dieser Baustein ist
für alle Verkehrsteilnehmer wichtig und sollte unbedingt
beachtet werden. |
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Rechtschutzbedingungen
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IV. Formen des Versicherungsschutzes |
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§ 22
Fahrer-Rechtsschutz |
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(1) Versicherungsschutz besteht für die im
Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am
öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer
jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der
Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört
noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen ist. Der
Versicherungsschutz besteht auch bei der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast,
Fußgänger und Radfahrer.
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach
Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren.
Diese Vereinbarung können auch Betriebe des
Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und
Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten (§ 2g) aa),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j).
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug
zu Lande auf die im Versicherungsschein
genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich
der Versicherungsschutz in einen solchen gemäß
§ 21 Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb
dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des
Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss
zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit
besteht Rechtsschutz nur, wenn der Fahrer von diesem
Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine
Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des
Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der
Fahrer nach, dass seine Unkenntnis nicht grob fahrlässig
war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im
Versicherungsschein genannte Person länger als sechs
Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der
Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das
Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei
Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der
Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist.
Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der
Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige. |
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Fahrerrechtsschutzversicherung |
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