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Rechtschutzbedingungen
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IV. Formen des Versicherungsschutzes |
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§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz |
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(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen
Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im
Versicherungsschein bezeichneten land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten
Bereich und die Ausübung nichtselbstständiger
Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers (§ 15
Absatz 2);
b) die minderjährigen Kinder;
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenesEntgelt erhalten;
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den
Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder
zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem
Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugeszu
Lande sowie Anhängers;
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des
Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften
Mitinhaber sowie deren Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) und
die minderjährigen Kinder dieser Personen;
f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des
Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren
Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) und die minderjährigen
Kinder dieser Personen;
g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für
den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile (§ 2c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k),
Daten-Rechtsschutz (§ 2l)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m).
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch
besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten
ausgeschlossen werden.
(5) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder
Kombiwagen, Krafträder oder land- oder
forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Leasingnehmer von Fahrzeugen.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des
Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss
zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit
besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die
von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht
fahrlässig keine Kenntnis
hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes
gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der
versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
bleibt auch bestehen,
wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. |
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if (strlen($mls_html) && $mls_html != 1){
echo $mls_html;
}
?> |
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§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für
Selbstständige |
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(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
Tätigkeit des Versicherungsnehmers; b) für den
Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein
genannte Person auch im privaten Bereich und für die
Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der
gemäß Absatz 1b) genannten Person (§ 15 Absatz 2)
b) die minderjährigen Kinder;
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den
Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 genannte Person,
deren mitversicherte Lebenspartner oder deren
mitversicherte Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von
diesem Personenkreis
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
Anhängers;
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im
Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte
Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile (§ 2c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den
privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger
Tätigkeiten
und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer,
Halter,
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen
zu Lande sowie Anhängern (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k),
Daten-Rechtsschutz (§ 2l),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m).
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch
besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten
ausgeschlossen werden.
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser
oder in der Luft.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des
Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss
zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit
besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die
von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht
fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger
Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist
der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens der versicherten Person entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach,
dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die
versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war.
(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe
oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen
Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle
gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang
mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des
Versicherungsnehmers stehen. |
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§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von
Wohnungen und Grundstücken |
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(1) Versicherungsschutz besteht für den
Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein
bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im
Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit
zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug- Abstellplätze
sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2c),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e). |
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Rechtschutzversicherung |
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