Deurag  Rechtschutzversicherung

 
 

Rechtschutzversicherungsvergleich

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Rechtschutzbedingungen

DEURAG Rechtschutzbedingungen
Stand 10/2009

IV. Formen des Versicherungsschutzes
 
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
 
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.

(2) Mitversichert sind

a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers (§ 15 Absatz 2);

b) die minderjährigen Kinder;

c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenesEntgelt erhalten;

d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugeszu Lande sowie Anhängers;

e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie deren Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) und die minderjährigen Kinder dieser Personen;

f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) und die minderjährigen Kinder dieser Personen;

g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile (§ 2c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k),
Daten-Rechtsschutz (§ 2l)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m).

(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.

(5) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis
hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen,
wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
 
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§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
 
(1) Versicherungsschutz besteht

a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers; b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.

(2) Mitversichert sind

a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz 1b) genannten Person (§ 15 Absatz 2)

b) die minderjährigen Kinder;

c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;

d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 genannte Person, deren mitversicherte Lebenspartner oder deren mitversicherte Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;

e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im
Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile (§ 2c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den
privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten
und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen
zu Lande sowie Anhängern (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k),
Daten-Rechtsschutz (§ 2l),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m).

(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.

(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.

(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.

(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
 
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
 
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als

a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter

von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug- Abstellplätze sind eingeschlossen.

(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2c),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e).
 
Rechtschutzversicherung
Arbeitsrechtschutzversicherung
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Bauleistungsversicherung
Gebäudeversicherung
Hausratversicherung
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Mietrechtschutzversicherung
Neubauversicherung
Pferdehalterversicherung
Privathaftpflichtversicherung
Privatrechtschutzversicherung
Rechtschutzversicherung
Tierhalterversicherung
Unfallversicherung
Verkehrsrechtschutzversicherung
Wohnungsrechtschutzversicherung
 
 

 

 
I. Was ist Rechtschutz?

Welche Aufgaben hat die Rechtschutzversicherung? § 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtschutz? § 2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtschutz nicht? § 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtschutzleistung? § 4.1
Versichererwechsel § 4. 2
Welche Kosten übernimmt der Rechtschutzversicherer? § 5
Wo gilt die Rechtschutzversicherung? § 6
 
II. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtschutzversicherer und Versicherten?
 
Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? § 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10.1
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Versicherungsbedingungen führen? § 10.2
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? § 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? § 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? § 16
 
III. Was ist im Rechtschutzfall zu beachten?
 
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? § 17
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? § 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? §20
 
IV. In welchen Formen wird der Rechtschutz geboten?
 
Verkehrs-Rechtschutz § 21
Fahrer-Rechtschutz § 22
Privat-Rechtschutz für Selbstständige § 23
Berufs-Rechtschutz für Selbstständige, Rechtschutz für Firmen und Vereine § 24
Privat- und Berufs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtschutz § 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Selbstständige § 28
Rechtschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken § 29
 

V. Anhang: Zusatzklauseln und Sonderbedingungen

 
Vorvertraglicher Versicherungsschutz nach fünf Jahren 1.1
Versicherungsvertrags-Rechtschutz im Verkehrsbereich 1.2
Berufs-Vertrags-Rechtschutz 2.1
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 24 ARB) 2.2
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 28 ARB) 2.3
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Versicherungsverträge 2.4
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Hilfsgeschäfte 2.5
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) 2.6
RechtAktiv 55 2.7
DEURAG M-Aktiv 2.8
Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtschutz (SSR)