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TOP Rechtschutzversicherungen
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Alle Versicherer haben Ihre eigenen
Rechtschutzversicherungsbedingungen, daher sollten die
Bedingungen geprüft werden, damit man auch eine der
TOP
Rechtschutzversicherungen abschließt. Es ist auf die einzelnen
Einschlüsse zu achten. Die Bedingungen der DEURAG
Rechtschutzversicherung gehören zu den
TOP Rechtschutzversicherungsbedingungen. |
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Rechtschutzbedingungen
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§ 4.1 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz |
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(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, besteht Anspruch auf
Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2a) von dem Ereignis
an, durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein
soll;
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2k) von dem Ereignis
an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der
Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder
begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des
Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung
eingetreten sein. Für die Leistungsarten gemäß § 2b) und c)
besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei
Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich
beim Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2c) nicht um
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen handelt.
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist
dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste
entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht
bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der
Versicherung eingetreten oder, soweit sich der
Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes
vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1c) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre
nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) besteht kein
Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrundeliegende
Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein
bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder
eingetreten sein sollen. |
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}
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// Output the links
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echo $mls_html;
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?> |
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§ 4.2 Versichererwechsel |
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(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist,
besteht in Abweichung von § 4.1 Abs. 3 und Abs. 4 Anspruch auf
Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung,
die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in
die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers
fällt und der Verstoß gemäß § 4.1 Abs. 1c) erst während der
Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings
nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser
Versicherungsschutz besteht;
b) der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines
Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später
als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines
Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird;
allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung
beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser
Versicherungsschutz besteht;
c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) die tatsächlichen
oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit
zugrundeliegende Steuer oder Abgabefestsetzung während der
Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten
sein sollen und der Verstoß gem. § 4.1 Abs. 1c)
erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages
eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen
Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt
des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens
jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers.
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Achten Sie auf die Bedingungen um eine der TOP
Rechtschutzversicherungen zu erhalten ! |
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