b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im
Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen
am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigenausländischen oder
eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall
trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht,
an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. § 5
Abs. 1a) Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer
mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und
ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den
Versicherungsnehmertätig, trägt der Versicherer weitere Kosten
für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem
ausländischen Rechtsanwalt führt;
c) die Kosten einer außergerichtlichen
Konfliktlösung durch einen vom Versicherer ausgewählten Mediator
bis zu acht Sitzungsstunden à maximal 180,- € zuzüglich
Umsatzsteuer. Für die Tätigkeit des Mediators ist der
Versicherer nicht verantwortlich. Sind am Mediationsverfahren
nicht versicherte Personen als Partei beteiligt, trägt der
Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der versicherten
zu den nicht versicherten Personen;
d) die Gerichtskosten einschließlich der
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht
herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
e) die Gebühren eines Schieds- oder
Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalbfachen Höhe der
Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; die Kosten für
Mediationsverfahren richten sich hingegen ausschließlich nach §
5 Abs. 1 c) ARB;
f) die Kosten in Verfahren vor
Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen
und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen
werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
g) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen
Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen
Sachverständigenorganisation in Fällen der
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren;
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und
Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen
in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im
Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu
Lande sowie Anhängers;
h) die Kosten der Reisen des
Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein
Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten
werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
i) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der
Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die
Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen,
sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist
oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung
aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des
Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer
gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht
übernommen hat;
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer
einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht
dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten
Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn,
dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall gemäß § 4.1;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder
weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel
entstehen;
e) Kosten aufgrund von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach
Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich
bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen auf die Beseitigung und Entsorgung von Schad-,
Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen;
g) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder
Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250,- €;
h) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer
verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag
nicht bestünde.
(4) Der Versicherer zahlt in jedem
Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte
Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei
zusammengerechnet.
zusammengerechnet. Dies gilt auch für
Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.