Deurag  Rechtschutzversicherung

 
 
 

TOP Rechtschutzversicherung

 
Alle Versicherer haben Ihre eigenen Rechtschutzversicherungsbedingungen, daher sollten die Bedingungen geprüft werden, damit man auch eine TOP Rechtschutzversicherung abschließt. Es ist auf die einzelnen Einschlüsse zu achten. Die Bedingungen der DEURAG gehören zu den TOP Rechtschutzversicherungsbedingungen.
 
 

Rechtschutzbedingungen

DEURAG Rechtschutzbedingungen
Stand 10/2009

I. Was ist Rechtschutz?
Welche Aufgaben hat die Rechtschutzversicherung? § 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtschutz? § 2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtschutz nicht? § 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtschutzleistung? § 4.1
Versichererwechsel § 4. 2
Welche Kosten übernimmt der Rechtschutzversicherer? § 5
Wo gilt die Rechtschutzversicherung? § 6

II. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtschutzversicherer und Versicherten?

Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? § 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10.1
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Versicherungsbedingungen führen? § 10.2
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? § 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? § 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? § 16

III. Was ist im Rechtschutzfall zu beachten?

Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtschutzfalles? § 17
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtschutzes berechtigt ist? § 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? § 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? § 20

IV. In welchen Formen wird der Rechtschutz geboten?

Verkehrs-Rechtschutz § 21
Fahrer-Rechtschutz § 22
Privat-Rechtschutz für Selbstständige § 23
Berufs-Rechtschutz für Selbstständige, Rechtschutz für Firmen und Vereine § 24
Privat- und Berufs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtschutz § 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Selbstständige § 28
Rechtschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken § 29

V. Anhang: Zusatzklauseln und Sonderbedingungen

Vorvertraglicher Versicherungsschutz nach fünf Jahren 1.1
Versicherungsvertrags-Rechtschutz im Verkehrsbereich 1.2
Berufs-Vertrags-Rechtschutz 2.1
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 24 ARB) 2.2
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 28 ARB) 2.3
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Versicherungsverträge 2.4
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Hilfsgeschäfte 2.5
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) 2.6
RechtAktiv 55 2.7
DEURAG M-Aktiv 2.8
Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtschutz (SSR)

 
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§ 1 Aufgaben der Rechtschutzversicherung
Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtschutz).
 
§ 2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden.
 Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz


a) Schadenersatz-Rechtschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;


b) Arbeits-Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;


c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;


d) Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;


e) Steuer-Rechtschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;


f) Sozialgerichts-Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;


g) Verwaltungs-Rechtschutz


aa) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten;


bb) in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichts-Rechtschutz);
h) Disziplinar- und Standes-Rechtschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes


aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;


bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer
dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;

j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;

k) Beratungs- oder Mediations-Rechtschutz im Familien- und Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen. Statt der Kosten für Rat oder Auskunft übernimmt der Versicherer die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen Mediator gemäß § 5 Abs. 1c).

l) Daten-Rechtschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung sowie für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG, beschränkt auf den beruflichen Bereich;


m) Rechtschutz für Opfer von Gewaltstraftaten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutschland, soweit gegen den Versicherungsnehmer eine Gewaltstraftat verübt wurde. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. Der Versicherungsschutz umfasst:

aa) den Anschluss des Versicherungsnehmers an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger;

bb) Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für den Versicherungsnehmer;


cc) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des „TäterOpfer-Ausgleiches“;


dd) abweichend von § 2f) Rechtschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und Opferentschädigungsgesetz (OEG), soweit durch die Gewaltstraftat dauerhafte Körperschäden eingetreten sind.

 
 
 

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

(1) in ursächlichem Zusammenhang mit

a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;

b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische

Behandlung zurückzuführen sind;

c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;

d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;

bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;

cc) der genehmigungspflichtigen und / oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;

dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;

(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;

b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;

c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;

d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,

Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;

e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;

f) in ursächlichem Zusammenhang mit

aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;

bb) der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften,

Immobilienfonds);

g) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes sowie des Rechtes der eingetragenen Lebenspartnerschaft, soweit nicht Beratungs-Rechtschutz gemäß § 2k) besteht;

h) aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;

i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;

j) im Rechtschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m), soweit die Gewaltstraftat im Zusammenhang damit steht, dass der Versicherungsnehmer oder ein anderer eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt hat oder verletzt haben soll;

k) in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer und

Staatsangehörigkeitsrecht sowie der Sozialhilfe;

l) in ursächlichem Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Vergabe von Studienplätzen;

(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;

b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;

c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;

d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;

e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes sowie in Verwaltungsverfahren aus Anlass eines der vorgenannten Vorwürfe;

(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;

b) nichtehelicher und nichteingetragener Lebenspartner (gleich welchen Geschlechtes) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;

c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;

d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;

(5) soweit in den Fällen des § 2a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.

 
 

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