Deurag  Rechtschutzversicherung

 
 

Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige

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Rechtschutzbedingungen

DEURAG Rechtschutzbedingungen
Stand 10/2009

IV. Formen des Versicherungsschutzes
 
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
 
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners (§ 15 Absatz 2), wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.

(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz (§ 2g) bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m).

(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.

(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.

(6) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 15.000,- €, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen gemäß § 23 um.
 
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§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
 
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers
und seines Lebenspartners (§ 15 Absatz 2), wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder;
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m).

(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.

(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.

(7) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 15.000,- €, wandelt sich der
Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen gemäß § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 – für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge – und 0§ 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß § 21 verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz gemäß
§ 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.

(8) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen gemäß § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die mitversicherten Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
 
 
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Unfallversicherung
Verkehrsrechtschutzversicherung
Wohnungsrechtschutzversicherung
 
 

 

 
I. Was ist Rechtschutz?

Welche Aufgaben hat die Rechtschutzversicherung? § 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtschutz? § 2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtschutz nicht? § 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtschutzleistung? § 4.1
Versichererwechsel § 4. 2
Welche Kosten übernimmt der Rechtschutzversicherer? § 5
Wo gilt die Rechtschutzversicherung? § 6
 
II. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtschutzversicherer und Versicherten?
 
Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? § 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10.1
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Versicherungsbedingungen führen? § 10.2
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? § 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? § 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? § 16
 
III. Was ist im Rechtschutzfall zu beachten?
 
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? § 17
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? § 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? §20
 
IV. In welchen Formen wird der Rechtschutz geboten?
 
Verkehrs-Rechtschutz § 21
Fahrer-Rechtschutz § 22
Privat-Rechtschutz für Selbstständige § 23
Berufs-Rechtschutz für Selbstständige, Rechtschutz für Firmen und Vereine § 24
Privat- und Berufs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtschutz § 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Selbstständige § 28
Rechtschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken § 29
 

V. Anhang: Zusatzklauseln und Sonderbedingungen

 
Vorvertraglicher Versicherungsschutz nach fünf Jahren 1.1
Versicherungsvertrags-Rechtschutz im Verkehrsbereich 1.2
Berufs-Vertrags-Rechtschutz 2.1
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 24 ARB) 2.2
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 28 ARB) 2.3
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Versicherungsverträge 2.4
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Hilfsgeschäfte 2.5
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) 2.6
RechtAktiv 55 2.7
DEURAG M-Aktiv 2.8
Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtschutz (SSR)