Privat-, Berufs- und
Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige |
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Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
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Rechtschutzbedingungen
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IV. Formen des Versicherungsschutzes |
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§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für
Nichtselbstständige |
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(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und
den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und
seines Lebenspartners (§ 15 Absatz 2), wenn diese keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- €
– bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben. Kein
Versicherungsschutz besteht unabhängig von der
Umsatzhöhe für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die
unverheirateten, nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die
volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem
Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmalig eine auf
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz (§ 2g) bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m).
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch
besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten
ausgeschlossen werden.
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines
Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhängers.
(6) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der
mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € im
letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren
aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr
erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 15.000,- €,
wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser
Umstände in einen solchen gemäß § 23 um. |
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// Output the links
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echo $mls_html;
}
?> |
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§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für
Nichtselbstständige |
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(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und
beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers
und seines Lebenspartners (§ 15 Absatz 2), wenn diese
keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr
als 15.000,- € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr –
ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von
der Umsatzhöhe für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder;
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den
Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder
zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem
Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j),
Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2m).
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch
besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten
ausgeschlossen werden.
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser
oder in der Luft.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des
Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss
zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit
besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die
von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht
fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger
Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist
der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens der versicherten Person entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach,
dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die
versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war.
(7) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der
mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € im
letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren
aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten
im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den
Betrag von 15.000,- €, wandelt sich der
Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in
einen solchen gemäß § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 – für die
auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Fahrzeuge – und 0§ 23 um. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung
die Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß § 21
verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach
Eintritt der für die Umwandlung des
Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der
Versicherungsschutz gemäß
§ 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des
Versicherungsnehmers.
(8) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug
zu Lande und kein Anhänger mehr auf den
Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen
oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
der Versicherungsschutz in einen solchen gemäß § 25
umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt
automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen
vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen
mitversicherter Lebenspartner und die mitversicherten
Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden
die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes
ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei
Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die
Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der
Anzeige. |
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